Rechtsbegriffe verständlich erklärt

Juristische Fachbegriffe begegnen einem im Geschäftsalltag ständig. In unserem Glossar erklären wir die wichtigsten Begriffe rund um Gesellschafts-, Vertrags- und Datenschutzrecht – klar und praxisnah für Schweizer Unternehmen.

Wichtige Begriffe von A bis Z

Kapitalgesellschaft nach Obligationenrecht, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen; das Mindestkapital beträgt CHF 100'000.
Gesamtheit der Regeln im Obligationenrecht zur Aktiengesellschaft. Es wurde per 1. Januar 2023 umfassend revidiert – unter anderem mit flexibleren Kapitalstrukturen, dem Kapitalband und der Möglichkeit virtueller Generalversammlungen.
Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und einem Auftragsbearbeiter über die Bearbeitung von Personendaten. Unter dem revidierten DSG ist er ein zentrales Instrument, um die datenschutzkonforme Auslagerung von Datenbearbeitungen zu regeln.
Schweizer Gesetz zum Schutz von Personendaten. Die revidierte Fassung ist seit dem 1. September 2023 in Kraft und stellt erhöhte Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und technische Schutzmassnahmen.
Oberstes Organ der Aktiengesellschaft. Sie beschliesst unter anderem über Statutenänderungen, die Gewinnverwendung sowie die Wahl von Verwaltungsrat und Revisionsstelle.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens CHF 20'000. Eine bei Schweizer KMU beliebte Rechtsform, die persönliche Beteiligung und beschränkte Haftung verbindet.
Öffentliches Register, in dem Unternehmen und ihre wesentlichen Verhältnisse (Firma, Sitz, Organe, Zeichnungsberechtigungen) eingetragen werden. Es schafft Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Mit der Aktienrechtsrevision 2023 eingeführtes Instrument: Der Verwaltungsrat darf das Aktienkapital innerhalb einer festgelegten Bandbreite (bis zu plus/minus 50 Prozent) während maximal fünf Jahren flexibel erhöhen oder herabsetzen.
Vertraglich vereinbarte Strafzahlung für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung einer Verpflichtung (Art. 160 ff. OR). Sie dient der Absicherung und kann vom Gericht herabgesetzt werden, wenn sie übermässig ist.
Übernahme einer wirtschaftlich nicht mehr aktiven, rechtlich aber bestehenden Gesellschaft (eines sogenannten Mantels). Der Vorgang ist rechtlich heikel und kann steuer- sowie haftungsrechtliche Folgen haben.
Zentraler Teil des Schweizer Privatrechts. Es regelt Verträge, das Recht der Handelsgesellschaften sowie Wertpapiere und bildet die Grundlage für einen Grossteil des unternehmerischen Alltags.
Grundsatz des revidierten DSG: Systeme und Dienste müssen mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen ausgeliefert werden, sodass standardmässig nur die wirklich notwendigen Personendaten bearbeitet werden.
Grundsatz des revidierten DSG: Der Datenschutz muss bereits bei der technischen und organisatorischen Gestaltung von Systemen und Prozessen mitgedacht werden – nicht erst nachträglich.
Pflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Geschäfte mit der gebotenen Sorgfalt und im Interesse der Gesellschaft zu führen (Art. 717 OR). Verletzungen können zu persönlicher Haftung führen.
Rechtliche Grundordnung einer Gesellschaft. Sie regeln unter anderem Zweck, Kapital, Organisation und die Rechte der Beteiligten und müssen öffentlich beurkundet werden.
Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Forderung bleibt rechtlich bestehen, kann aber mit der Einrede der Verjährung abgewehrt werden.
Vollständiger Untergang eines Rechts durch Ablauf einer Frist. Anders als bei der Verjährung erlischt das Recht selbst und nicht nur seine Durchsetzbarkeit.
Oberstes Leitungsorgan der Aktiengesellschaft. Er trägt unübertragbare und unentziehbare Kernaufgaben wie die Oberleitung, die Finanzkontrolle und die Wahl der Geschäftsleitung (Art. 716a OR).
Einseitige Rückgängigmachung bestimmter Verträge innerhalb einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Frist. Ob und wann ein Widerruf möglich ist, hängt von der Art des Vertrags ab.